Wie muss Schnee geräumt und bei Glätte gestreut werden – das sagt der Gesetzgeber

Als Eigenheimbesitzer hast du dich bestimmt auch schon einmal gefragt, wie muss der Schnee geräumt und bei Glätte gestreut werden, das du nicht mehr in der Haftung bist. Muss es zwingend eine Schwarzräumung sein?

Nein! Muss es nicht!

 

Das sagt der Gesetzgeber:

 

Hausbesitzer müssen bei Schnee und Glätte nicht den optimalen Zustand des Weges herstellen, der jeden Unfall ausschließt.

 

Was bedeutet dies im Klartext?

 
Das OLG Naumburg (Az. 10 U 44/11) entschied, das es genügt Gefahren zu beseitigen die man als sorgfältiger Fussgänger nicht, oder nicht rechtzeitig erkennen könne. Bei der Streupflicht wegen Eisglätte seien insbesondere die Verkehrsbedeutung des Weges und der Umfang der üblichen Benutzung zu berücksichtigen. Weiter wurde festgestellt,- wer Wege nutzt, die teilweise offensichtlich nicht gestreut wurden, muss sich vorsichtig bewegen. Kommt es zu einem Sturz, trifft ihn eine Mitschuld. Ein Anspruch auf Schadenersatz wird wegen der Mitschuld ausgeschlossen (§ 254 Abs. 1 BGB).

 

Was war passiert?

 
Der Kläger begehrte Schmerzensgeld, weil dieser bei Glätte auf dem privatem Zugangsweg des Beklagten zu Fall kam. Es war nicht komplett getreut und dies war dem Kläger bekannt.

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