Winterdienst steuerlich absetzen

Winterdienst steuerlich absetzen – auch vor dem eigenem Objekt

Laut Entscheidung des Finanzgerichtes Berlin-Brandenburg (Az.: 13 K 13287/10) können Aufwendungen für einen Winterdienst für privates und öffentliches Gelände in der Einkommensteuererklärung gemäß § 35a EStG als haushaltsnahe Dienstleistungen geltend gemacht werden.

 

Was heißt das konkret für dich?

Solltest du nicht in der Lage dazu zu sein, Eis und Schnee auf deinem Grundstück oder einem öffentlichen Gehweg vor deinem Haus zu beseitigen, kannst du hierfür einen Winterdienstleister mit der Schneebeseitigung beauftragen. Und für diese Beauftragung wirst du auch noch steuerlich entlastet!

Die Besonderheit ist, dass du bei der Beauftragung einer Firma, auch für Winterdienstleistungen über deine Grundstücksgrenze hinaus einen Anspruch auf Steuer Rückersattung hast.

 

Das sagt der Gesetzgeber dazu.

 

Führt der Winterdienstpflichtige die Schneeräumung sowohl auf einem Privatgelände als auch auf öffentlichem Gelände durch, so kann er die dadurch entstandenen Kosten von der Steuer absetzen. Eine Berücksichtigung der Aufwendungen nur für das Privatgelände findet nicht statt.

 

Dies hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg entschieden.

Das heißt für dich, du beauftragst einen professionellen Winterdienst für die Beseitigung des Schnees auf deinem Grundstück, oder einem öffentlichen Gehweg bzw. Grundstück vor deinem Haus und bekommst mit deiner Einkommensteuererklärung 20 Prozent der Aufwendungen, maximal aber 4.000 Euro pro Jahr von der Steuerschuld abgezogen.

Die Obergrenze für die Geltendmachung haushaltsnaher Dienstleistungen in der Einkommensteuererklärung liegt demnach bei 20.000 Euro jährlich.

 

Was muss ich beachten?

Natürlich gibt es, wie bei allem im Leben, auch hier ein paar Voraussetzungen, die beachtet werden sollten. Der von dir beauftragte Winterdienstleister muss selbstverständlich eine Rechnung auf dich ausstellen und diese muss von dir auf das Konto des Dienstleisters ausgeglichen werden. Hierfür ist es natürlich ratsam, dem zuständigen Finanzamt die dementsprechende Rechnung samt Überweisungsbeleg zur Verfügung zu stellen.

Durch ein laufendes Revisionsverfahren der Finanzverwaltung, welches beim Bundesfinanzhof (Az.: VI R 55/12) anhängig ist, kann es jedoch hin und wieder zu Schwierigkeiten bei der Geltendmachung deiner Ansprüche führen.

Sollte dein zuständiges Finanzamt die Kosten also nicht akzeptieren, ist zu raten, hierüber Einspruch einzulegen und sich auf die Entscheidung des Finanzgerichtes Berlin-Brandenburg (Az.: 13 K 13287/10) zu beziehen. Dieses Urteil besagt eindeutig, dass die Schneebeseitigung auf dem eigenen Grundstück, sowie auf einem öffentlichen Gehweg bzw. Grundstück vor dem Haus durch einen externen Winterdienst, inklusive Steuerbonus, erfolgen kann. Wichtig hierbei ist, auch das Ruhen des Verfahrens mit Verweis auf das Verfahren vor dem Bundesfinanzhof zu beantragen.

 

Weiterführende Informationen zum Thema

Aktualisierung BMF-Anwendungsschreiben zu §35 EStG: https://www.sis-verlag.de/archiv/einkommensteuer/verwaltungsanweisungen/2201-bmf-anwendungsschreiben-zu-s-35a-estg-bmf-anwendungsschreiben-zu-s-35a-estg

Kosten für Winterdienst steuerlich absetzen: https://www.anwalt.de/rechtstipps/ist-der-winterdienst-eine-haushaltsnahe-dienstleistung_122650.html

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