Streukontrolle vernachlässigt

Streukontrolle vernachlässigt

Streukontrolle vernachlässigt – was passiert bei einem Sturz

Ihr habt einem Winterdienstleister die Räum- und Streupflicht wirksam übertragen und es kommt bei Glatteis zu einem Sturz. Jetzt fragt ihr euch: „Wer kann dafür haftbar gemacht werden?“

 

Das Szenario

Ein früher Morgen, Anfang März. Es liegt kaum Schnee. Auch ist es nicht außergewöhnlich kalt. Es liegen Temperaturen kurz vor dem Gefrierpunkt vor. Am Vortag hatte es noch geregnet und eine Radfahrerin, welche einen Supermarkt besuchen wollte, fuhr wegen dieses Umstandes besonders umsichtig, als sie den Supermarkt anfuhr. Jedoch, kurz bevor sie ihr Ziel, den Stellplatz für Fahrräder erreichte, kam es zum Sturz.

Die Folge: Eine Verletzung am Mittelfinger. Dieser blieb in der Folge, trotzt ergotherapeutischer Nachbehandlung, zu 3/10 beeinträchtigt. Auch die beiden Nachbarfinger konnten nicht in den Ursprungszustand zurückversetzt werden und blieben ebenfalls beeinträchtigt,- nämlich zu jeweils 1/10. Fortan hat die Frau Schwierigkeiten damit eine Faust zu ballen. Selbst alltägliche Dinge – das Hände schütteln, oder gar eine Flasche öffnen, sind nicht mehr wie gewohnt möglich. Ob sich dieser Zustand irgendwann einmal verbessern wird – es ist ungewiss.

Weil es sich um eine ca. 3×3 m große, nicht erkennbare Fläche mit überfrierender Nässe in der Nähe der Fahrradstellplätze gehandelt hatte und diese nicht gestreut war, erscheint es nur logisch, dass die verunfallte Frau eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vermutet. Doch nicht beim Supermarkt, sondern bei dem beauftragten Winterdienstleister.

 

Wie das Gericht urteilt

Da die Verkehrssicherungspflicht, in diesem Falle der Winterdienst, unstreitig und wirksam auf die beklagte Winterdienst Firma übertragen worden ist, kam das Amtsgericht dem Antrag der Klägerin auf Schmerzensgeld nach und gab ihr somit recht. Die Winterdienst Unternehmerin wurde zur Zahlung von 3000 Euro Schmerzensgeld verurteilt, ferner wurde die Verpflichtung festgestellt, auch für alle künftigen Schäden aus diesem Ereignis aufzukommen.

Das AG München war von den glaubhaften Schilderungen der Frau überzeugt, zum einen lag überfrierende Nässe vor und zum anderen war nicht gestreut worden. Widersprüchliche Angaben der Beklagten zur Streukontrolle führten dazu, dass das AG München eher der Klägerin Glauben schenkte und führte dazu an, das es die Pflicht der beklagten Winterdienstleisterin gewesen sei, eben die Streukontrolle durchzuführen. Da der Winterdienst gewerblich ausgeübt werde unterliege sie der besonderen/erhöhten Sorgfaltspflicht im Vergleich mit privaten Anliegern. Das AG vermerkte in diesem Kontext, dass Anfang März allgemein, gerade aber in der Region München, der Winter noch nicht vorbei sei. Das Urteil ist rechtskräftig.

 

Urteil 08.08.2018 Zeichen 154 C 20100/17 AG München

 

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