Ihr habt einem Winterdienstleister die Räum- und Streupflicht wirksam übertragen und es kommt bei Glatteis zu einem Sturz. Jetzt fragt ihr euch: „Wer kann dafür haftbar gemacht werden?“
Laut Entscheidung des Finanzgerichtes Berlin-Brandenburg (Az.: 13 K 13287/10) können Aufwendungen für einen Winterdienst für privates und öffentliches Gelände in der Einkommensteuererklärung gemäß § 35a EStG als haushaltsnahe Dienstleistungen geltend gemacht werden.
Achtung!
Dieser Weg wird bei Schnee- und Eisglätte nicht geräumt, oder gestreut.
Betreten auf eigene Gefahr.
Ihr habt vor mit einem Warnschild die Haftung auszuschließen und glaubt so keinen Winterdienst an eurem Objekt verrichten zu müssen? Vorsicht!
Als Eigenheimbesitzer hast du dich bestimmt auch schon einmal gefragt, wie muss der Schnee geräumt und bei Glätte gestreut werden, das du nicht mehr in der Haftung bist. Muss es zwingend eine Schwarzräumung sein?
Nein! Muss es nicht!